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Will man eine Immobilie verkaufen oder vermieten, muss man potenziellen Interessenten bei der Haus- oder Wohnungsbesichtigung einen gültigen Energieausweis vorlegen. Dieser ist beim Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages zu übergeben.
Der Energieausweis informiert über die energetische Qualität eines Gebäudes und zeigt wieviel Energie man für die Heizung und Warmwasserbereitung benötigt.
Bei Neuvermietung oder Verkauf von Wohnimmobilien müssen ab dem 01.11.2020 neue Energieausweise entsprechend des aktuellen GEG ausgestellt werden. Denkmäler sind weiterhin von der Verpflichtung ausgenommen.
Mit der Veröffentlichung der zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 19.10.2023 wurde die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei jeder ab dem 01.01.2024 neu eingebauten Heizung eingeführt.
Zukünftig werden die Erfüllungsoptionen zur Erzeugung erneuerbarer Wärme im Energieausweis abgebildet. Daher wurden am 08.12.2023 im Bundesanzeiger die Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen veröffentlicht. Es gibt weiterhin den Energieverbrauchsausweis und den Energiebedarfsausweis.
Dem Energieverbrauchsausweis liegen Verbrauchswerte der letzten drei Jahre zugrunde. Dieser Ausweis spiegelt das Nutzerverhalten wider und ermöglicht keine Aussage über den energetischen Gebäudezustand.
Der Energiebedarfsausweis zeigt den Energiebedarf aufgrund einer technischen Gebäudeanalyse und ermöglicht eine Aussage über den energetischen Gebäudezustand.
Besteht für das Gebäude Denkmalschutz, ist kein Energieausweis erforderlich.
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